Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.04.2019
S 3225.1.1 - 8/11 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.04.2019 (S 3225.1.1 - 8/11 St 34) - DRsp Nr. 2019/80328

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.04.2019 - Aktenzeichen S 3225.1.1 - 8/11 St 34

DRsp Nr. 2019/80328

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

Den Regelherstellungskosten der Anlage 24 Teil II BewG (Fassung ab ) liegt der Kostenstand 2010 zugrunde. Nach § 190 Abs. 2 BewG (Fassung ab ) sind die Regelherstellungskosten anhand der jährlich vom Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt veröffentlichten Baupreisindizes anzupassen. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage innerhalb des jeweiligen Kalenderjahrs anzuwenden. Bezüglich der Gebäudearten gelten die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II. BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel analog.

Die nachfolgende Tabelle wird jährlich nach Veröffentlichung der Baupreisindizes im Bundessteuerblatt aktualisiert.

Baupreisindizes (2010 = 100)
Jahr des Besteuerungszeitpunkts Gebäudearten 1.01. bis 5.1. Anlage 24 Teil II. BewG Gebäudearten 5.2. bis 18.2. Anlage 24 Teil II. BewG