Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2021
S 2113.1.1-2/3 St36

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2021 (S 2113.1.1-2/3 St36) - DRsp Nr. 2021/80511

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.09.2021 - Aktenzeichen S 2113.1.1-2/3 St36

DRsp Nr. 2021/80511

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen an Erhebungsbeauftragte im Rahmen des Zensus 2022

Im Jahr 2022 findet auf Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sog. „Zensus“ ist alle 10 Jahre vorzunehmen (zuletzt im Jahr 2011), wurde jedoch pandemiebedingt von 2021 in das Jahr 2022 verschoben. Zur Durchführung des Zensus werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhafte Haushaltsbefragungen vornehmen. Die Erhebungsbeauftragten erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zuzüglich entstandener Fahrtkosten. Die einkommensteuerliche Behandlung dieser Aufwandsentschädigungen regelt § 20 Abs. 3 ZensG 2022 wie folgt:

§ 20 Abs. 3 ZensG 2022:

„Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigungen der Erhebungsbeauftragten nach diesem Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz.“

Die im Rahmen des Zensus 2022 auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen unterliegen somit nicht der Einkommensbesteuerung.