Für Fälle, in denen eine aus zwei Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters vollbeendet und das Unternehmen durch den anderen Gesellschafter als Einzelunternehmen fortgeführt wird (Anwachsung i. S. d. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB), gilt bezüglich der örtlichen Zuständigkeit Folgendes:
Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die beendete, gewerblich tätig gewesene Personengesellschaft tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, da insoweit keine Gesamtrechtsnachfolge nach § 45 AO vorliegt und deshalb der Ort der Geschäftsleitung der (beendeten) Personengesellschaft, an den die Zuständigkeitsregelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO anknüpft, nicht in den Bezirk eines anderen Finanzamts verlegt wird.
Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung tritt nur dann ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn das Unternehmen der beendeten Personengesellschaft und das fortgeführte Einzelunternehmen ganz oder vorwiegend von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben worden sind bzw. werden (§ 21 Abs. 1 S. 1 AO).
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