Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.07.2017
S 3812a.1.1 - 23/6 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.07.2017 (S 3812a.1.1 - 23/6 St 34) - DRsp Nr. 2017/80364

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.07.2017 - Aktenzeichen S 3812a.1.1 - 23/6 St 34

DRsp Nr. 2017/80364

Lohnsummenregelung bei Betriebsverpachtung aufgrund gesetzlicher Vorgaben

Der Verschonungsabschlag nach § 13a Absatz 1 ErbStG a. F. entfällt anteilig, wenn der Erwerber gegen die Lohnsummenregelung verstößt, d. h. wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb der maßgebenden Lohnsummenfrist die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 13a Absatz 1 Satz 5 ErbStG a. F.).

Ein Verstoß gegen Nachsteuerregelungen tritt stets unabhängig davon ein, aus welchen Gründen der Erwerber gegen sie verstoßen hat. Bezüglich der Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers hat dies der BFH im Urteil vom 17. März 2010 (BStBl 2010 II, 749) ausdrücklich bestätigt.

Dem entsprechend handelt es sich um einen Verstoß gegen die Lohnsummenregelung ungeachtet dessen, weshalb der Erwerber die Mindestlohnsumme unterschreitet. Die aufgrund gesetzlicher Vorgaben erfolgte Verpachtung bildet hier keine Ausnahme.

Folglich liegt ein Verstoß auch dann vor, wenn der Erwerber den erworbenen Betrieb verpachtet, weil er nicht über die gesetzlich vorgeschriebene berufliche Qualifikation verfügt.

Die vom Pächter des Betriebs gezahlten Löhne und Gehälter sind nicht in die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Verpächters mit einzubeziehen.