Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze von Kunstgießereien auf Folgendes hingewiesen:
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) fallen unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 5. August 2004, Rz. 166, konnte die vorgenannte Ermäßigung bis zum ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen.
Auch nach dem fallen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) unter Nummer 53 der Anlage 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG. Durch Artikel 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom (BGBl. 2013 I S.
Die Vorschrift lautet seitdem:
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