Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 06.04.2016
S 3812.1.1 - 10/7 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 06.04.2016 (S 3812.1.1 - 10/7 St 34) - DRsp Nr. 2016/80418

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 06.04.2016 - Aktenzeichen S 3812.1.1 - 10/7 St 34

DRsp Nr. 2016/80418

Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG; Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG und Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 13a ErbStG Reinvestitionsklausel bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

  • Der BFH hat in dem Urteil vom 23. Juni 2015, II R 13/13 (BStBl 2016 II S. 223) die Steuerbefreiung für die Zuwendung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG abgelehnt, weil der Erwerber aus beruflichen Gründen von vornherein gehindert war, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.

    Dessen ungeachtet ist es hinsichtlich der Befreiung weiterhin als unschädlich anzusehen, wenn die Pflegebedürftigkeit des Erwerbers im Zeitpunkt des Erwerbs die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt oder ein Kind wegen seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs rechtlich gehindert ist, einen Haushalt selbstständig zu führen. Insoweit liegen im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv zwingende Gründe vor, die den Erwerber an der Selbstnutzung hindern. An R E 13.4 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 3 und 4 sowie Abs. 7 Satz 4 und 5 ErbStR 2011 wird festgehalten.