Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.04.2021
S 3812a A - 020 - St 711
Normen:
EStG § 50 Abs. 2 Satz 1; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 c; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; EStG § 39 Abs. 2 Satz 2; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 7 b; EStG § 1 Abs. 3; AO § 20a Abs. 1; AO § 20a Abs. 2;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.04.2021 (S 3812a A - 020 - St 711) - DRsp Nr. 2021/80334

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.04.2021 - Aktenzeichen S 3812a A - 020 - St 711

DRsp Nr. 2021/80334

Normenkette:

EStG § 50 Abs. 2 Satz 1; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 c; EStG § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4; EStG § 39 Abs. 2 Satz 2; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 7 b; EStG § 1 Abs. 3; AO § 20a Abs. 1; AO § 20a Abs. 2;

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a oder c EStG vorliegt oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder

  • wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.