Das BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (BStBl 2015 I, S. 484) stellt ausführlich die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen dar. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Da vermehrt entsprechende Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG eingehen, wird ergänzend zu dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015 (a. a. O.) auf folgenden besonderen Sachverhalt hingewiesen:
Banken und Sparkassen bieten Darlehen (insb. Baufinanzierungen) oftmals nicht nur vor Ort in den Geschäftsstellen, sondern auch über Vermittlungsportale und Vergleichsportale im Internet an.
Die Dienstleistung der Vermittlungsportale besteht ausschließlich in der Vermittlung von (Bau-)Finanzierungen zwischen der Bank und dem Kunden. Der Darlehensvertrag wird unmittelbar zwischen der Bank und dem vermittelten Kunden in der jeweiligen Geschäftsstelle der Bank abgeschlossen.
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