Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.02.2016
S 0351.2.1-17/6 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.02.2016 (S 0351.2.1-17/6 St42) - DRsp Nr. 2016/80293

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.02.2016 - Aktenzeichen S 0351.2.1-17/6 St42

DRsp Nr. 2016/80293

Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge; Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Rechtslage bis einschließlich VZ 2008:

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bitte ich wie folgt zu verfahren:

  • Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

    Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

    Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

  • Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO