Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.08.2021
S 0170.1.1-3/7 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.08.2021 (S 0170.1.1-3/7 St31) - DRsp Nr. 2021/80510

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 09.08.2021 - Aktenzeichen S 0170.1.1-3/7 St31

DRsp Nr. 2021/80510

Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. mit dem Spendenabzug gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG befasst sind.

Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 06.03.2018 (Az: S 0170.1.1-3/3 St31).

1. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland

1.1. Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich können steuerbegünstigte Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.

1.2. Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften