Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.05.2022
G 2163.1.1-1/22 St35

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.05.2022 (G 2163.1.1-1/22 St35) - DRsp Nr. 2022/80490

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.05.2022 - Aktenzeichen G 2163.1.1-1/22 St35

DRsp Nr. 2022/80490

Allgemeine Fristverlängerung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung in Fällen einer vollständigen Grundsteuerbefreiung nach den §§ 3, 4,5 Abs. 1, oder 6 Grundsteuergesetz (GrStG)

In Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 / Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 30. März 2022 und der Verfügung zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung vom 31. März 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/17 St35) ergeht folgende weitere Verfügung:

I. Adressat

Die Verfügung richtet sich an alle Bediensteten der Bayerischen Finanzämter, die mit der Bayerischen Grundsteuer befasst sind.

II. Allgemeines

Mit der Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung vom 30. März 2022 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Oktober 2022 verpflichtet worden. In der Verfügung vom 31. März 2022 (Az.: G 2163.1.1-1/17 St35) wurden Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 festgelegt.