Durch BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen aus dem Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ab 01.07.2015 ausgenommen, da sie kein verordnungsfähiges Heilmittel i. S. § 4 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL in der jeweils geltenden Fassung) in Verbindung mit dem sog. Heilmittelkatalog sind.
Hinsichtlich des Schwimmbadbegriffs wird auf den mit BMF-Schreiben vom 08.07.2015 geänderten Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 12.11 verwiesen.
Bietet das Schwimmbad zusätzlich auch einen Saunabereich an, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung zu prüfen, ob hierfür der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist (vgl. Abschn. 3.10. UStAE).
In der Regel ist jede Leistung als eigene und selbständige Leistung zu betrachten. Ggf. können aber unter bestimmten Umständen mehrere formal eigenständige Leistungen, die getrennt erbracht werden, als einheitlicher Umsatz angesehen werden, wenn sie voneinander abhängig sind.
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