Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.11.2022
S 0560.2.1-1/25 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 10.11.2022 (S 0560.2.1-1/25 St43) - DRsp Nr. 2022/80679

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.11.2022 - Aktenzeichen S 0560.2.1-1/25 St43

DRsp Nr. 2022/80679

Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach §§ 328 ff AO

Im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung sind bei der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern die nachstehenden Grundsätze zu beachten (vgl. dazu auch Vollstreckungskartei Bayern, §§ 328 - 335 AO, insbesondere zur Behandlung der Zwangsmittel im Vollstreckungsverfahren). Soweit möglich, ist das maschinelle Zwangsgeldverfahren einzusetzen (vgl. Tz 1 und 12).

1. Allgemeines

Nach § 328 Abs. 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Das Zwangsgeld ist wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 328 Abs. 2 AO) das wichtigste Zwangsmittel. Zwangsmaßnahmen nach § 328 AO sind keine Strafen, sondern in die Zukunft wirkende Beugemittel.