Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen und an die EDV-Betreuer, sowie nachrichtlich an die Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und an die Hauptsachgebietsleiter Automation.
In Zusammenhang mit dem ELStAM-Verfahren hat der Arbeitgeber verschiedene Pflichten zu erfüllen (siehe § 39e Abs. 4 Satz 2, 3 und 5 und Abs. 5 Satz 1 und 3 EStG). Eine Pflicht des Arbeitgebers ist es, der Finanzverwaltung die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen (§ 39e Abs. 4 Satz 5 EStG). Hierzu übermittelt der Arbeitgeber oder der von ihm beauftragte Dritte die Daten des abzumeldenden Arbeitnehmers (IdNr, Geburtsdatum, Datum der Beendigung des Dienstverhältnisses und das Referenzdatum Arbeitgeber) auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Diese Verfügung beschreibt, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Abmeldung eines Dienstverhältnisses nicht nachkommt.
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