Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.08.2015
S 2334.2.1-98/5 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.08.2015 (S 2334.2.1-98/5 St32) - DRsp Nr. 2015/80512

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.08.2015 - Aktenzeichen S 2334.2.1-98/5 St32

DRsp Nr. 2015/80512

(Lohn-) Steuerliche Behandlung und Zuflusszeitpunkt des Sachbezugs „Job-Ticket”

1. Allgemeines

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Job-Tickets verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung, liegt grds. ein geldwerter Vorteil (Sachbezug) vor. Ein geldwerter Vorteil ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Job-Ticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt. Ein Sachbezug liegt jedoch vor, soweit der Arbeitnehmer das Job-Ticket darüber hinaus verbilligt oder unentgeltlich vom Arbeitgeber erhält (vgl. H 8.1 Abs. 1-4 „Job-Ticket” LStH).

2. Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Maßgebend für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist grds. der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (um übliche Preisnachlässe geminderter üblicher Endpreis am Abgabeort). Vgl. hierzu insb. auch Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 16.05.2013 ( BStBl 2013 I S. 729).