Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.09.2022
S 7107.2.1-23/20 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.09.2022 (S 7107.2.1-23/20 St33) - DRsp Nr. 2022/80686

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.09.2022 - Aktenzeichen S 7107.2.1-23/20 St33

DRsp Nr. 2022/80686

Unternehmereigenschaft von Landratsämtern sowie weitere umsatzsteuerliche Problemstellungen

1. Stellung und Aufgaben von Landkreisen

1.1. Allgemeines zur rechtlichen Stellung von Landkreisen

Die Stellung von Landkreisen im politischen System und deren Aufgaben sind in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) beschrieben.

Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten (Art. 1 LKrO).

Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, soweit es sich nicht um Staatsaufgaben handelt. Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Angelegenheiten (Art. 4 LKrO).

Das Landratsamt ist Kreisbehörde. Soweit es rein staatliche Aufgaben, insbesondere die staatliche Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und über sonstige Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrnimmt, ist es Staatsbehörde (Art. 37 LKrO).

1.2 Auswirkungen