Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.12.2022
S 0122.2.1-1/13 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 12.12.2022 (S 0122.2.1-1/13 St43) - DRsp Nr. 2023/80011

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.12.2022 - Aktenzeichen S 0122.2.1-1/13 St43

DRsp Nr. 2023/80011

Zuständigkeit für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland

Für Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland ist zu unterscheiden, ob sie

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug als abgegolten gilt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind und die Besteuerung der Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen mit dem vorgenommenen Steuerabzug nicht als abgegolten gilt, weil ein Pflichtveranlagungstatbestand nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a oder c EStG vorliegt oder

  • beschränkt steuerpflichtig sind, aber als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und dortigem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auf Antrag veranlagt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b EStG) oder

    wegen § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.

Für diese Arbeitnehmer werden vom Betriebsstättenfinanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet und geändert (§ 39 Abs. 2 Satz 2 EStG).

1. Arbeitnehmer, die auf Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden