Der Erwerber eines Grundstücks darf nach § 22 GrESt erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchsperre). Die Grundbuchsperre gilt- mit Ausnahme der in § 22 Abs. 1 S. 2 GrESt geregelten Tatbestände- grundsätzlich für alle Arten von Eigentumsübergängen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von dem Finanzamt auszustellen, das für die Besteuerung nach § 17 Abs. 1 GrESt örtlich zuständig ist (Lage-Finanzamt). Für die Erteilung der Bescheinigung durch die Grunderwerbsteuerstelle steht die Unifa-WORD-Vorlage „Unbedenklichkeitsbescheinigung GrESt” im Ordner Zentral/GrESt zur Verfügung. Mit dieser wird bescheinigt, dass der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Sie kann entweder dem Steuerschuldner selbst oder auch Dritten (z. B. Urkundspersonen, Amtsgericht, Grundbuchamt) übersandt werden
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer UB zur Eintragung oder Änderung einer Eintragung im Grundbuch ist der Einspruch (§ 347 AO) gegeben.
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