Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.03.2022
S 0361.2.1-31/8 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.03.2022 (S 0361.2.1-31/8 St43) - DRsp Nr. 2022/80201

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.03.2022 - Aktenzeichen S 0361.2.1-31/8 St43

DRsp Nr. 2022/80201

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Versorgungsleistungen bei LuF Mitunternehmerschaften

1. Inhalt und Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten in den Veranlagungsstellen, Rechtsbehelfsstellen und BP-Stellen. Sie beinhaltet die Neuregelung bei der Feststellung von Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG bei Übertragungen von Sachgesamtheiten an mehrere Personen.

2. Ausgangslage

Bisher wurden Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG in den Fällen, in denen die Übergabe an mehrere Personen erfolgt, die dann regelmäßig eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechs bilden (GbR), in der jeweiligen Einkommensteuererklärung der Mitunternehmer geltend gemacht und als Sonderausgaben berücksichtigt sofern die vereinbarte Versorgungsleistung (wie z.B. Bargeld, Naturalleistung wie Wohnung, Nahrungsmittel, Pflege) direkt von den Mitunternehmern an die übergebende Person bzw. die Eltern geleistet wurde. Der Hauptanwendungsfall dürfte regelmäßig in der Land- und Forstwirtschaft liegen.

Nur in den Fällen, in denen die vereinbarte Versorgungsleistung durch die „Übernehmer“-Mitunternehmerschaft zu tragen ist, fand bisher eine einheitliche und gesonderte Feststellung dieser Versorgungsleistung statt.

3. Neuregelung