Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.10.2015
G 1425.1.1-6/5 St31

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 14.10.2015 (G 1425.1.1-6/5 St31) - DRsp Nr. 2015/80645

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 14.10.2015 - Aktenzeichen G 1425.1.1-6/5 St31

DRsp Nr. 2015/80645

Auswirkungen des Betriebs von Blockheizkraftwerken (BHKW) durch Wohnungsunternehmen auf die Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 ff. GewStG

Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter, die mit der GewSt-Veranlagung befasst sind.

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob der Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage), hier speziell eines Blockheizkraftwerks (BHKW), Auswirkungen auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG hat.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Versorgung der Mietwohnungen mit Wärme (und Warmwasser) zu den mietrechtlichen Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählt (vgl. auch BGH-Urteil vom 30.06.1993 - XII ZR 161/91 - BB 1993 S. 1760). Diese Tätigkeit ist Teil der von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStGbegünstigten Tätigkeiten des Unternehmens.

Dagegen stellt die Erzeugung und Lieferung von Strom eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens (des Vermieters) zählende Tätigkeit dar.

Diese Tätigkeit ist gewerblich. Sie ist nicht von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als begünstigte oder nicht kürzungsschädliche Tätigkeit erfasst. Übt ein Wohnungsunternehmen eine solche Tätigkeit aus, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStGnicht gewährt werden.