Die Verfügung richtet sich an alle Bearbeiterinnen und Bearbeiter, die mit der GewSt-Veranlagung befasst sind.
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob der Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage), hier speziell eines Blockheizkraftwerks (BHKW), Auswirkungen auf die erweiterte Kürzung nach §
Zunächst ist festzuhalten, dass die Versorgung der Mietwohnungen mit Wärme (und Warmwasser) zu den mietrechtlichen Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens zählt (vgl. auch BGH-Urteil vom 30.06.1993 -
Dagegen stellt die Erzeugung und Lieferung von Strom eine eigenständige, nicht zu den Obliegenheiten des Wohnungsunternehmens (des Vermieters) zählende Tätigkeit dar.
Diese Tätigkeit ist gewerblich. Sie ist nicht von §
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