Mit Gesetz vom (BGBl. 2016 I S.
Der koordinierte Ländererlass vom zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes wurde am im Bundesteuerblatt I 2017 S. 902 veröffentlicht. Der koordinierte Erlass wird von Bayern nicht mitgetragen.
Für die Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt in Bayern, dass sich jeder Steuerpflichtige auf den koordinierten Ländererlass vom berufen kann.
Den koordinierten Erlass bitte ich mit folgenden Maßgaben der Besteuerung zugrunde zu legen:
Bei der Anwendung von Abschnitt 13b.27 Satz 1 des Erlasses wird für die Bestimmung des Zweijahreszeitraums im Sinne des § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG auch die Zeit angerechnet, in der das Verwaltungsvermögen zuvor ununterbrochen Betrieben verbundener Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 9 ErbStG zuzurechnen war.
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