Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2016
S 2353.1.1-16/1 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2016 (S 2353.1.1-16/1 St32) - DRsp Nr. 2016/80303

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.02.2016 - Aktenzeichen S 2353.1.1-16/1 St32

DRsp Nr. 2016/80303

Werbungskostenabzug bei fliegendem Personal und Flughafenmitarbeitern

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den LSt-Arbeitgeberstellen und an die LSt-Außenprüfer.

2. Allgemeines

Die Grundsätze der ab 01.01.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht sind im BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412 dargestellt. Ergänzend hierzu wird auf nachfolgende Besonderheiten in Zusammenhang mit fliegendem Personal und Flughafenmitarbeitern hingewiesen, die sich ausschließlich auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage beziehen.

3. Fliegendes Personal

3.1. Erste Tätigkeitsstätte

Beim fliegendem Personal (z. B. Piloten oder Flugbegleitern) kommt als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt.