Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den LSt-Arbeitgeberstellen und an die LSt-Außenprüfer.
Die Grundsätze der ab 01.01.2014 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht sind im BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl 2014 I S. 1412 dargestellt. Ergänzend hierzu wird auf nachfolgende Besonderheiten in Zusammenhang mit fliegendem Personal und Flughafenmitarbeitern hingewiesen, die sich ausschließlich auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage beziehen.
Beim fliegendem Personal (z. B. Piloten oder Flugbegleitern) kommt als erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG) insbesondere der Stammflughafen in Betracht. Ein Flugzeug kann keine erste Tätigkeitsstätte darstellen, weil es sich nicht um eine ortsfeste Einrichtung handelt.
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