Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2023
S 7107.1.1-30/4 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2023 (S 7107.1.1-30/4 St33) - DRsp Nr. 2023/80206

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.02.2023 - Aktenzeichen S 7107.1.1-30/4 St33

DRsp Nr. 2023/80206

Umsatzsteuer; Übertragung von kommunalen Pflichtaufgaben mit befreiender Wirkung

I. Allgemeines

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit übertragen Gemeinden ihnen obliegende Pflichtaufgaben häufig auf Nachbargemeinden, Zweckverbände oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR).

Die bayerische Rechtsgrundlage bildet in der Regel Art. 7 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), wonach Gemeinden, Landkreise und Bezirke durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Zweckvereinbarung schließen können. Nach Art. 7 Absatz 2 KommZG können aufgrund einer Zweckvereinbarung die beteiligten Gebietskörperschaften einer von ihnen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben übertragen.

Die Entledigung einer Pflichtaufgabe führt bei der die Aufgabe abgebenden jPöR zu einem verbrauchsfähigen Vorteil, dem in der Regel eine konkrete Gegenleistung (Entgelt) gegenübersteht, sodass umsatzsteuerlich ein Leistungsaustausch i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegeben ist.