Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2023
S 7107.2.1-52/14 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 15.02.2023 (S 7107.2.1-52/14 St33) - DRsp Nr. 2023/80205

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15.02.2023 - Aktenzeichen S 7107.2.1-52/14 St33

DRsp Nr. 2023/80205

§ 2 b UStG Abwasserbeseitigung; Reinigung von Abwässern

I. Allgemeines

Im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit bedienen sich Kommunen bei der Abwasserbeseitigung regelmäßig anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Insbesondere wird die Abwasserreinigung (Kläranlage) und/oder die Klärschlammentsorgung häufig durch Nachbarkommunen oder Zweckverbände durchgeführt. Die Erledigung der Aufgabe durch die andere jPöR erfolgt entgeltlich im Rahmen eines Leistungsaustausches. Fraglich ist, ob dieser Leistungsaustausch im Geltungsbereich von § 2b UStG der Umsatzsteuer unterliegt.

II. Kommunalrechtlicher Rahmen

Abwasser ist von den jPöR zu beseitigen, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen (§ 56 Wasserhaushaltsgesetz- WHG).