Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und Servicezentren der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie ersetzt die Verfügung vom 03.08.2016, Az.:
Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.
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