Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.06.2023
S 2221.1.1-9/161 St36

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.06.2023 (S 2221.1.1-9/161 St36) - DRsp Nr. 2023/80407

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.06.2023 - Aktenzeichen S 2221.1.1-9/161 St36

DRsp Nr. 2023/80407

Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in den Veranlagungsstellen und Servicezentren der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern. Sie ändert die Verfügung vom 18.05.2022, Az. S 2221.1.1-9/124 St36, die aus dem AIS entfernt wird.

2. Allgemeines

2.1. Verfahren

Voraussetzung für die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgabe ist unter anderem, dass der Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Gebiet belegen ist, zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder darauf vorbereitet. Maßgebend ist der erreichte bzw. angestrebte Abschluss.

Die Prüfung und Feststellung der genannten schulrechtlichen Kriterien obliegt grundsätzlich dem zuständigen inländischen Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder der zuständigen inländischen Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt). Die Finanzverwaltung ist an deren Entscheidung gebunden.