Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.09.2015
S 2272. 1.1-3/8 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 16.09.2015 (S 2272. 1.1-3/8 St32) - DRsp Nr. 2015/80569

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 16.09.2015 - Aktenzeichen S 2272. 1.1-3/8 St32

DRsp Nr. 2015/80569

Steuerabzug bei Bauleistungen nach §§ 48 ff EStG hier: Photovoltaikanlagen

Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber einem Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden, unterliegen dem Steuerabzug (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Leistungsempfänger ist verpflichtet vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 € bzw. 15.000 € (§ 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG). Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d. h. beim Leistungsempfänger selbst oder bei einem Dritten, der für den Leistungsempfänger zahlt, abfließt (§ 11 EStG).

Unter Bauleistung sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG). Im Gesetz findet sich keine Erläuterung, was unter Bauwerken zu verstehen ist. Gem. dem BMF-Schreiben vom 27.12.2002 (BStBl 2002 I S. 1399) ist der Begriff weit auszulegen.