Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.
Bei dem Hochwasser im Juni 2013 kam es in weiten Teilen Bayerns zu massiven Schäden an Privateigentum durch ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten, insbesondere durch Heizöl, Diesel oder Altöl. Aufgrund dessen ergab sich ab einer bestimmten Lagerkapazität eine Prüfpflicht für Heizanlagen in Überschwemmungsgebieten durch einen Gutachter.
Ergaben sich aus dem daraus resultierendem Gutachten Mängel an der Heizanlage, waren diese vom Betreiber zu beheben und dem zuständigen Landratsamt ein mängelfreier Prüfbericht vorzulegen.
Auf den Prüfbericht wurde verzichtet, wenn auf ein anderes Heizungssystem umgestellt und die Heizanlage ausgetauscht wurde.
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