Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.03.2021
S 2334.2.1-122/2 St36

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.03.2021 (S 2334.2.1-122/2 St36) - DRsp Nr. 2021/80261

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.03.2021 - Aktenzeichen S 2334.2.1-122/2 St36

DRsp Nr. 2021/80261

Lohn- und umsatzsteuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenen (Elektro-)Fahrräder sowie deren Übereignung

1. Adressaten, Bezug

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung.

2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads

Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt - ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder - Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl 2015 I S. 143). Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.

2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag

2.1.1. Lohnsteuerliche Behandlung