Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.05.2021
S 7221.1.1-1/49 St33
Normen:
UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 17.05.2021 (S 7221.1.1-1/49 St33) - DRsp Nr. 2021/80333

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 17.05.2021 - Aktenzeichen S 7221.1.1-1/49 St33

DRsp Nr. 2021/80333

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Umsatzsteuer; Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses

Aus der Praxis wurden nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2021 -BFH-Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen“ Fragen an die bayerischen Finanzämter herangetragen.

Klarstellend ist bezogen auf die landesrechtliche Situation in Bayern Folgendes anzumerken:

1. Erstellung und Unterhalt des Hausanschlusses durch den Wasserversorger (Kommunalregie)

Der Wasserversorger wendet den ermäßigten Steuersatz an.

Sofern der Wasserversorger im Innenverhältnis ein Bauunternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt, so hat das Bauunternehmen gegenüber dem Wasserversorger den vollen Steuersatz anzuwenden.

2. Erstellung des Hausanschlusses in Anliegerregie (Beauftragung des Bauunternehmens durch den Grundstückseigentümer)

Das Bauunternehmen wendet den ermäßigten Steuersatz an.

3. Die Kommunalregie bezieht sich nur auf den Bereich des öffentlichen Straßengrunds; der restliche Bereich wird in Anliegerregie erbracht

Sowohl der Wasserversorger als auch das Bauunternehmen wenden den ermäßigten Steuersatz an.

4. -Beauftragung“ des Bauunternehmens durch den Wasserversorger und Abrechnung zwischen Bauunternehmen und Grundstückseigentümer