Aus der Praxis wurden nach Ergehen des BMF-Schreibens vom 4. Februar 2021 -BFH-Urteil vom 7. Februar 2018, XI R 17/17; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen“ Fragen an die bayerischen Finanzämter herangetragen.
Klarstellend ist bezogen auf die landesrechtliche Situation in Bayern Folgendes anzumerken:
Der Wasserversorger wendet den ermäßigten Steuersatz an.
Sofern der Wasserversorger im Innenverhältnis ein Bauunternehmen mit den Bauarbeiten beauftragt, so hat das Bauunternehmen gegenüber dem Wasserversorger den vollen Steuersatz anzuwenden.
Das Bauunternehmen wendet den ermäßigten Steuersatz an.
Sowohl der Wasserversorger als auch das Bauunternehmen wenden den ermäßigten Steuersatz an.
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