Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.05.2015
S 0127.1.1-11/5 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.05.2015 (S 0127.1.1-11/5 St42) - DRsp Nr. 2015/80387

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.05.2015 - Aktenzeichen S 0127.1.1-11/5 St42

DRsp Nr. 2015/80387

Örtliche Zuständigkeit gem. § 26 und § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bei Firmenaufkäufern (sog. „Firmenbestatter”)

  • Allgemeines:

    Sog. „Firmenbestatter” kaufen insolvente oder insolvenzgefährdete Unternehmen (zumeist Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und AG) im Auftrag des betroffenen Unternehmers auf. Gegen die Entrichtung einer „Übernahmegebühr” oder eines „Entsorgungsentgelts” sagen die in aller Regel gewerblichen Firmenbestatter den ehemaligen Geschäftsführern die volle Schuldenübernahme zu.

    Die Gesellschaftstätigkeit wird sodann eingestellt, die Arbeitnehmer entlassen und die Gesellschaft gänzlich liquidiert. Die Buchführung des aufgekauften Unternehmens wird regelmäßig nicht weitergeführt. Dadurch werden vor allem folgende Ziele verfolgt:

    • vorhandene Vermögensgegenstände sollen beiseite geschafft,

    • ausstehende Forderungen vereinnahmt,

    • Beweismittel (z. B. Buchführungsunterlagen) vernichtet,

    • Verantwortungsverhältnisse verschleiert,

    • Gläubiger benachteiligt,

    • ehemalige Geschäftsführer vor Haftungsinanspruchnahme geschützt und

    • die ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens behindert werden.