Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.05.2015
S 0270.1.1-4/12 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.05.2015 (S 0270.1.1-4/12 St42) - DRsp Nr. 2015/80388

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19.05.2015 - Aktenzeichen S 0270.1.1-4/12 St42

DRsp Nr. 2015/80388

Amtshilfeersuchen der Finanzämter an Justizvollzugsanstalten

Gemäß § 180 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 StVollzG dürfen den Finanzämtern personenbezogene Daten der Strafgefangenen mitgeteilt werden, soweit dies für die Durchführung der Besteuerung erforderlich ist.

Die ehemalige Einschränkung des § 180 Abs. 5 StVollzG, wonach nur die Tatsache der Inhaftierung und die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres mitgeteilt wurde, gilt danach nicht mehr.

Es können daher Amtshilfeersuchen an Justizvollzugsanstalten gerichtet werden, die auf die Bekanntgabe der Entlassungsanschrift eines Strafgefangenen abzielen.