Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.08.2016
S 7100b.1.1-2/7 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 19.08.2016 (S 7100b.1.1-2/7 St33) - DRsp Nr. 2016/80584

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 19.08.2016 - Aktenzeichen S 7100b.1.1-2/7 St33

DRsp Nr. 2016/80584

Umsatzsteuer beim Verkauf von Taxikonzessionen; hier: Abgrenzung einer nichtsteuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG von einer steuerbaren Lieferung

1. Allgemeines

Für die Beurteilung der Frage, ob der Verkauf einer Taxikonzession als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG oder als steuerbare Lieferung zu behandeln ist, kommt es darauf an, ob die verkaufte Konzession das gesamte Unternehmen bzw. einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb oder nur einen unselbständigen Teil des Unternehmens bildet.

2. Veräußerung der einzigen Taxikonzession

Hat der Taxiunternehmer lediglich eine Konzession inne und veräußert er diese an einen Dritten, bildet die Taxikonzession das gesamte Unternehmen. Mit der Übertragung der Konzession veräußert der Unternehmer die wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens, die ein hinreichendes Ganzes bilden und dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens ermöglichen.

Bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG -insbesondere muss der Erwerber Unternehmer sein und für sein Unternehmen die Konzession erwerben- liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.