Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2017
S 0316.1.1-3/5 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-3/5 St42) - DRsp Nr. 2017/80151

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.01.2017 - Aktenzeichen S 0316.1.1-3/5 St42

DRsp Nr. 2017/80151

Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland

Es mehren sich die Anträge auf Verlagerung der Buchführung ins Ausland, wobei häufig die Frage in den Vordergrund gestellt wird, von welcher ausländischen Behörde oder Stelle gem. § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 AO die Zustimmung beigebracht werden soll.

1. Grundsätzliches

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 beschlossen. Inhalt des Entwurfes ist u. a. eine Änderung des § 146 Abs. 2a AO, wonach lt. Gesetzesbegründung die Voraussetzungen zur Verlagerung erheblich vereinfacht werden sollen. Die Möglichkeit der Verlagerung wird nicht mehr nur auf Staaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums beschränkt, sondern ist auch in andere Staaten möglich. Außerdem wird auf die bisher unter Abs. 2a Satz 3 Nummer 1 geforderte Zustimmung verzichtet.

Es wird in diesem Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass lediglich die elektronische Buchführung und elektronische Aufzeichnungen bzw. Teile hiervon verlagert werden können. Papierunterlagen sind weiterhin im Inland aufzubewahren.

2. Voraussetzungen