Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2017
S 0317.1.1-3/5 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2017 (S 0317.1.1-3/5 St42) - DRsp Nr. 2017/80153

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.01.2017 - Aktenzeichen S 0317.1.1-3/5 St42

DRsp Nr. 2017/80153

Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Als Alternative zum Papierauszug gewinnt der elektronische Kontoauszug immer stärker an Bedeutung. Kontoauszüge werden zunehmend in digitaler Form von den Banken an ihre Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z. B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt.

Dazu hat der Steuerpflichtige im Rahmen seines internen Kontrollsystems den elektronischen Kontoauszug bei Eingang

  • auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und

  • diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren.

In elektronisch übermittelter Form eingegangene Kontoauszüge sind auch in dieser Form aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt somit nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO.