Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.11.2017
S 2334.2.1-122/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.11.2017 (S 2334.2.1-122/4 St32) - DRsp Nr. 2018/80106

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.11.2017 - Aktenzeichen S 2334.2.1-122/4 St32

DRsp Nr. 2018/80106

Lohnsteuerliche Behandlung des (Elektro)Fahrrad-Leasings

1. Adressaten, Bezug

Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen, Sachbearbeiter/innen und Mitarbeiter/innen der LSt-Arbeitgeberstellen sowie an die LSt-Außenprüfer/innen. Auf das BMF-Schreiben vom 17.11.2017, IV C 5 - S 2334/12/10002-04, wird Bezug genommen..

2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads

Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015,BStBl 2015 I 143).

Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer (z. B. für dessen Familienangehörige).

2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag