Ob eine nach Erteilung eines Umsatzsteuerbescheids mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen eingereichte Umsatzsteuererklärung noch als Steueranmeldung im Sinne der §§ 167, 168 AO anzusehen ist, ist wie folgt zu beurteilen:
Nach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ist das Steueranmeldungsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) Umsatzsteuererklärung nach einer Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO), sondern auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nach abweichender Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 erste Alternative AO eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgibt. Die Umsatzsteuererklärung stellt dann unabhängig von der Selbstberechnung der Steuer lediglich einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 172 ff. AO dar. Das Finanzamt muss über diesen Antrag durch Steuerbescheid oder durch einen Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags entscheiden.
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