Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.01.2015
S 0339.1.1-1/2 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.01.2015 (S 0339.1.1-1/2 St42) - DRsp Nr. 2015/80105

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.01.2015 - Aktenzeichen S 0339.1.1-1/2 St42

DRsp Nr. 2015/80105

Verfahrensrechtliche Wirkung des Eingangs von Umsatzsteuer-Jahreserklärungen nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Ob eine nach Erteilung eines Umsatzsteuerbescheids mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen eingereichte Umsatzsteuererklärung noch als Steueranmeldung im Sinne der §§ 167, 168 AO anzusehen ist, ist wie folgt zu beurteilen:

  • Nach einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ist das Steueranmeldungsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies gilt nicht nur bei Abgabe der (erstmaligen) Umsatzsteuererklärung nach einer Schätzung gem. § 162 AO wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung (§ 167 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO), sondern auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige nach abweichender Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 erste Alternative AO eine berichtigte Umsatzsteuererklärung abgibt. Die Umsatzsteuererklärung stellt dann unabhängig von der Selbstberechnung der Steuer lediglich einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 172 ff. AO dar. Das Finanzamt muss über diesen Antrag durch Steuerbescheid oder durch einen Bescheid über die Ablehnung des Änderungsantrags entscheiden.