Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.03.2016
S 0132.2.1-4/2 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.03.2016 (S 0132.2.1-4/2 St42) - DRsp Nr. 2016/80327

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.03.2016 - Aktenzeichen S 0132.2.1-4/2 St42

DRsp Nr. 2016/80327

Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs nach § 31a AO

1. Allgemeines

Die Offenbarung von durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnissen erfolgt von Amts wegen, wenn die Finanzbehörden über konkrete Informationen verfügen, die für die zuständigen Stellen für ein Verfahren nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind. Es genügt die Möglichkeit, dass die konkreten Tatsachen für die Durchführung eines Verfahrens nach § 31a Abs. 1 AO erforderlich sind, ein konkreter Tatverdacht im strafprozessualen Sinne ist nicht notwendig. Vorsorgliche Mitteilungen sind jedoch nicht vorzunehmen.

Die Mitteilungspflicht des § 31a AO gilt nur gegenüber den jeweils zuständigen Stellen und schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder die Übersendung von Akten ein (vgl. AEAO zu § 31a, Nr. 1).

2. Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit - § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO

Gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1a AO ist die Offenbarung der nach § 30 AO geschützten Verhältnisse des Betroffenen zulässig, soweit sie für die Durchführung

  • eines Strafverfahrens,

  • eines Bußgeldverfahrens,

  • eines anderen gerichtlichen Verfahrens oder

  • eines Verwaltungsverfahrens