Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.12.2023
S 7107.2.1-37/20 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.12.2023 (S 7107.2.1-37/20 St33) - DRsp Nr. 2023/80653

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.12.2023 - Aktenzeichen S 7107.2.1-37/20 St33

DRsp Nr. 2023/80653

Besteuerung von in Kindertageseinrichtungen und Schulen erzielten Umsätzen im zeitlichen Anwendungsbereich von § 2b UStG

1. Allgemeine Problematik

In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt.

Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären:

  • Wem sind die Umsätze zuzurechnen?

  • Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?

    Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt.

2. Elternbeiräte

2.1. Zurechnung der Umsätze

Der Elternbeirat (Art. 14 BayKiBiG bzw. Art. 64 BayEUG) ist - wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst - nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde etc.) der Einrichtung.

Die Umsätze des Elternbeirats sind regelmäßig dem jeweiligen Sachaufwandsträger zuzurechnen.