Unter der Maßgabe, dass das Treugut begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG darstellt, können für die Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 13a und § 19a ErbStG in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu BayLfSt vom 14.01.2013, Az.: S 3811.1.1 - 4/St 34- Karte 5.4 zu § 12 ErbStG ErbSt-Kartei BY).
Soweit es sich bei den treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenständen um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, ist die Übertragung der vom Treugeber gehaltenen Rechtsposition nicht begünstigungsfähig i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, da es dem Treugeber insoweit an der erforderlichen unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mangelt.
Dies gilt auch dann, wenn der Treugeber mit unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern einer Poolvereinbarung i. S. v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG beitritt.
Da der Herausgabeanspruch des Treugebers kein begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG darstellt, erfolgen insoweit keine gesonderten Feststellungen nach § 13a Abs. 4 oder Abs. 9a ErbStG bzw. § 13b Abs. 10 ErbStG.
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