Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.03.2021
S 0323.1.1-2/18 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.03.2021 (S 0323.1.1-2/18 St43) - DRsp Nr. 2021/80283

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.03.2021 - Aktenzeichen S 0323.1.1-2/18 St43

DRsp Nr. 2021/80283

Festsetzung eines Verspätungszuschlags Neuregelung des § 152 AO durch das Steuermodernisierungsgesetz

1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) sind die Regelungen zum Verspätungszuschlag in § 152 AO grundlegend überarbeitet worden. § 152 AO i.d.F. des StModernG (§ 152 AO n.F.) ist zwar bereits am 01.01.2017 in Kraft getreten, ist aber erst für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

Für Steuererklärungen, die vor dem 01.01.2019 einzureichen sind, ist § 152 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung (§ 152 AO a.F.) weiterhin anzuwenden.

Aus dieser Anwendungsregelung folgt, dass die Neufassung des § 152 AO beispielsweise für die folgenden Steuererklärungen nicht einschlägig ist und somit § 152 AO a.F. weiterhin anwendbar bleibt:

  • Steuererklärungen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich VZ 2017 (auch bei gewährter Fristverlängerung über den 31.12.2018 hinaus),

  • Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2018, wenn die unternehmerische Tätigkeit bereits im Laufe des Kalenderjahres 2018 beendet worden ist (verkürzter Besteuerungszeitraum nach § 18 Abs. 3 S. 1 u. 2 UStG) und