Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2021
S 7210.1.1-4/1 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 24.11.2021 (S 7210.1.1-4/1 St33) - DRsp Nr. 2021/80700

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 24.11.2021 - Aktenzeichen S 7210.1.1-4/1 St33

DRsp Nr. 2021/80700

Umsatzsteuerliche Behandlung des KWK-Bonus im Falle der Direktvermarktung

I. Sachverhalt

Aus der Praxis wurde die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Würdigung der Zahlung eines KWK-Bonus im Zusammenhang mit dem Direktvermarktungsmodell für Bestandsanlagen, die vor dem 01.01.2012 in Betrieb genommen wurden, herangetragen.

Konkret geht es bei den geschilderten Sachverhalten um Konstellationen, in denen ein Biogasanlagenbetreiber Strom und Wärme im Wege der Direktvermarktung i. S. d. Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) liefert.

Der KWK-Bonus wurde in der Praxis - soweit ersichtlich - von den Anlagenbetreibern wie auch den Netzbetreibern dabei als nichtsteuerbarer Zuschuss behandelt. Begründet wurde dies damit, dass der KWK-Bonus Teil der (nichtsteuerbaren) Marktprämie sei.

Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

II. Rechtsgrundlage für die Zahlung eines KWK-Bonus

Für vor dem Inkrafttreten des EEG 2012 zum 01.01.2012 in Betrieb genommene Biogasanlagen besteht für den 20-jährigen Förderzeitraum ein Anspruch auf Zahlung eines KWK-Bonus vom Netzbetreiber neben der Vergütung durch den Abnehmer aufgrund der EEG-Übergangsvorschriften i. S. d. § 27 Absatz 4 Nummer 3 EEG 2009. Der Netzbetreiber wiederum erhält diese Gelder vom Übertragungsnetzbetreiber.