Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.09.2015
S 0130.2.1-86/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.09.2015 (S 0130.2.1-86/1 St42) - DRsp Nr. 2015/80573

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.09.2015 - Aktenzeichen S 0130.2.1-86/1 St42

DRsp Nr. 2015/80573

Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X - Verwaltungsverfahren

Nach § 21 Abs. 4 SGB X haben die Finanzbehörden Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen, soweit es im Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

Erforderlich ist die Auskunft nur, wenn die erbetenen Angaben nicht mit Hilfe der nach dem SGB auskunftspflichtigen Personen festgestellt werden können.

Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist die Offenbarung steuerlicher Kenntnisse nur zulässig, soweit sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Es reicht deshalb für die Zulässigkeit einer Auskunft nach § 21 Abs. 4 SGB X nicht aus, wenn die Gewährung von Sozialleistungen nicht aufgrund des Wortlauts einer Vorschrift des betreffenden Sozialleistungsgesetztes, sondern lediglich aufgrund einer Verwaltungsvorschrift von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Betroffenen abhängig gemacht wird.