Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.11.2015
S 0166.1.1-8/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 25.11.2015 (S 0166.1.1-8/1 St42) - DRsp Nr. 2015/80748

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 25.11.2015 - Aktenzeichen S 0166.1.1-8/1 St42

DRsp Nr. 2015/80748

Auszahlung von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen an Dritte ohne formelle Abtretung oder Verpfändung

Auch ohne eine formelle Abtretung oder Verpfändung nach § 46 AO ist eine Auszahlung von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen an Dritte möglich, wenn der Erstattungsberechtigte eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt (AEAO zu § 80 Nr 2). Für eine solche Zahlungsanweisung gelten die Vorschriften der §§ 783 ff. BGB. Der Anweisungsempfänger (Dritte) wird ermächtigt, die Leistung beim Finanzamt im eigenen Namen zu erheben, und das Finanzamt wird ermächtigt, an den Empfänger für Rechnung des Erstattungsberechtigten zu leisten. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben, es genügt die entsprechende Anweisung in der Steuererklärung. Eine unwirksame Abtretung kann jedoch nicht in eine Zahlungsanweisung umgedeutet werden (FG Baden-Württemberg vom 1.12.1982, X 363/81, EFG 1983 S. 388). Die Annahme der Anweisung erfolgt konkludent durch Auszahlung an den Dritten. Ein Verstoß gegen § 46 Abs. 4 AO liegt auch bei mehreren Zahlungsanweisungen verschiedener Stpfl. zugunsten eines Empfängers i. d. R. nicht vor, weil damit kein Erwerb des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs verbunden ist.