Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.04.2016
S 2370.1.1-4/4 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.04.2016 (S 2370.1.1-4/4 St32) - DRsp Nr. 2016/80508

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.04.2016 - Aktenzeichen S 2370.1.1-4/4 St32

DRsp Nr. 2016/80508

Steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen der ehemaligen Beamten der Deutschen Bundesbahn

Die Deutsche Bahn AG bietet konzernangehörigen Mitarbeitern verschiedene Fahrvergünstigungen an, die durch einen jährlichen Vertrag zwischen der DB AG und dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auch auf eigene Mitarbeiter des BEV, der DB AG zugewiesene Beamte und Versorgungsempfänger des BEV übertragen werden. Die Fahrvergünstigungen stellen dem Grunde nach geldwerte Vorteile dar, die der Bewertung nach § 8 II bzw. III EStG unterliegen. Die Frage, ob der Rabatt-Freibetrag i. S. d. § 8 III EStG auch bei Ruhestandsbeamten des BEV anwendbar ist, obwohl die Dienstleistung nicht vom (ehemaligen) Arbeitgeber erbracht wird, lag dem BFH im Verfahren VI R 41/13 vor. Mit Urteil vom 26.06.2014 (BStBl 2015 II S. 39) entschied der BFH hierzu, dass auf den geldwerten Vorteil in Form der Fahrvergünstigungen, die die DB AG den ihr zugewiesenen Beamten und den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, aufgrund der Regelung des § 12 VIII des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes (DBGrG) der Rabatt-Freibetrag anwendbar ist. Die Vorschrift stellt insoweit eine steuerliche Gleichstellung der unmittelbar bei der DB AG und den ihr zugewiesenen Beamten bzw. der Versorgungsempfänger sicher.