Die Deutsche Bahn AG bietet konzernangehörigen Mitarbeitern verschiedene Fahrvergünstigungen an, die durch einen jährlichen Vertrag zwischen der DB AG und dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) auch auf eigene Mitarbeiter des BEV, der DB AG zugewiesene Beamte und Versorgungsempfänger des BEV übertragen werden. Die Fahrvergünstigungen stellen dem Grunde nach geldwerte Vorteile dar, die der Bewertung nach § 8 II bzw. III EStG unterliegen. Die Frage, ob der Rabatt-Freibetrag i. S. d. § 8 III EStG auch bei Ruhestandsbeamten des BEV anwendbar ist, obwohl die Dienstleistung nicht vom (ehemaligen) Arbeitgeber erbracht wird, lag dem BFH im Verfahren
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