Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.01.2017
S 2411.1.1-8/11 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.01.2017 (S 2411.1.1-8/11 St32) - DRsp Nr. 2017/80206

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.01.2017 - Aktenzeichen S 2411.1.1-8/11 St32

DRsp Nr. 2017/80206

Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den

  • Veranlagungsstellen

    • für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sowie

    • für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften

  • Grunderwerbsteuerstellen

1. Allgemeines

Feststellungen des Bundesrechnungshofes geben Anlass, auf die in der Praxis zum Teil nicht ausreichend bekannte Vorschrift des § 50a Abs. 7 EStG - Anordnung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen - hinzuweisen.

Bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen, die inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG erzielen, die nicht bereits einem gesetzlichen Steuerabzug unterliegen, kann das Finanzamt des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldner) anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist (§ 50a Abs. 7 Satz 1 EStG).