Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.02.2017
S 2549.1.1-3/1 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.02.2017 (S 2549.1.1-3/1 St32) - DRsp Nr. 2017/80207

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.02.2017 - Aktenzeichen S 2549.1.1-3/1 St32

DRsp Nr. 2017/80207

Weiterleitung von Zuständigkeitsvereinbarungen mit Finanzämtern außerhalb Bayerns gem. § 27 AO zur Kenntnis an die Zerlegungsstellen

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten in den Veranlagungsstellen.

Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen den Finanzämtern haben keinen Einfluss auf die unmittelbare Steuerberechtigung (§ 1 Abs. 3 ZerlG). Der Anspruch auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer für ein Kalenderjahr steht unmittelbar dem Land zu, in dem der Steuerpflichtige mit Ablauf des 10. Oktober dieses Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Leitung hat (§ 1 Abs. 1 ZerlG). So ist z. B. für eine natürliche Person mit Wohnsitz in Bayern oder eine Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Bayern auch dann Bayern unmittelbar steuerberechtigt, wenn die natürliche Person oder die Gesellschaft aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung von einem Finanzamt außerhalb Bayerns veranlagt wird. Ist der Steuerbetrag einem Land zugeflossen, dem der Steueranspruch nach Gesetz nicht zusteht, so ist er an das steuerberechtigte Land zu überweisen. Eine Überweisung unterbleibt, wenn der für ein Kalenderjahr zu überweisende Betrag 25.000 EUR nicht übersteigt oder soweit der zu überweisende Betrag nach den §§ 2 bis § 6 ZerlG zerlegt worden ist.