Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.04.2016
S 3811.1.1 - 10/2 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 28.04.2016 (S 3811.1.1 - 10/2 St 34) - DRsp Nr. 2016/80452

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 28.04.2016 - Aktenzeichen S 3811.1.1 - 10/2 St 34

DRsp Nr. 2016/80452

Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem Vermögen; Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Januar 2008, Az.: C-256/06

Der EuGH hatte über die Vorlage des BFH vom 11. April 2006, Az.: II R 35/05, zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach §§ 140 ff BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages.

Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen EU-Staaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten anzuwenden.

Hinweis des BayLfSt