Der EuGH hatte über die Vorlage des BFH vom 11. April 2006, Az.: II R 35/05, zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen EU-Staaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach §§ 140 ff BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs innerhalb der EU. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages.
Das Urteil ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gegenstand der Entscheidung war zwar nur das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Die Grundsätze des Urteils sind jedoch auch auf in anderen EU-Staaten belegenes Betriebsvermögen und Grundvermögen sowie Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU-Staaten anzuwenden.
Hinweis des BayLfSt
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|