Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.04.2014
S 0331.2.1-3/3 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 29.04.2014 (S 0331.2.1-3/3 St42) - DRsp Nr. 2014/80451

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 29.04.2014 - Aktenzeichen S 0331.2.1-3/3 St42

DRsp Nr. 2014/80451

Wegfall des Erfordernisses der Steuerfestsetzung in Erbfällen nach Ausschlagung der Erbschaft durch sämtliche Erben

Mit der Ausschlagung der Erbschaft durch alle gesetzlichen Erben wird das Bundesland, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat, gem. § 1922, 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 AO als gesetzlicher Erbe Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Steuerpflichtigen. Es tritt dadurch materiell- und verfahrensrechtlich in die Stellung des Rechtsvorgängers ein (vgl. BFH-Urteil V R 66/03 vom 18.11.2004, BFH/NV 2005 S. 710). Durch das Zusammenfallen von Steuergläubiger und Steuerschuldner tritt eine sog. Konfusion ein, die zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO führt. Somit besteht keine verfahrensrechtliche Notwendigkeit mehr, noch ausstehende Steuerfestsetzungen vorzunehmen (vgl. hierzu BFH-Urteil VII R 12/05 vom 07.03.2006, BStBl. 2006 II S. 584). Es liegt kein Fall des § 156 Abs. 2 AO vor, da wegen der Erlöschenswirkung des § 47 AO das Erfordernis der Steuerfestsetzung entfallen ist.