Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.03.2016
S 2221.1.1-10/36 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.03.2016 (S 2221.1.1-10/36 St32) - DRsp Nr. 2016/80476

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.03.2016 - Aktenzeichen S 2221.1.1-10/36 St32

DRsp Nr. 2016/80476

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abziehbar.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird. Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ Einzelperson Altenteiler-Ehepaar Altenteilerpartnerschaft
Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten gesamt Verpflegung Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten gesamt
2012 2.628 585 3.213 5.256 1.170 6.426
2013 2.688 598 3.286 5.376 1.196 6.572
2014 2015 2.748 612 3.360 5.496 1.224 6.720
2016 2.832 631 3.463 5.664 1.262 6.926

(Die Werte berücksichtigen freie Verpflegung (§ 2 Abs. 3 SvEV) sowie freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten. Für die freie Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten werden nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) die Beträge geschätzt.)